Das neue Betriebsrentenstärkunsgesetz bringt auch eine neue Regelung in Hinsicht auf Nachzahlungsmöglichkeiten mit sich.
Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer aus Gründen wie Elternzeit oder Krankheit die Beiträge für die bAV vorzeitig aussetzen. Dadurch fehlen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) der Arbeitnehmer nachher aber genau diese Beiträge, die wichtig sind für den Aufbau der späteren Altersvorsorge.
Durch die Neuregelung können die Arbeitnehmer ab dem 01.01.2018 und auch rückwirkend eine Nachzahlung in Höhe von 10 x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze durchführen.
Dadurch ermöglicht man dem Arbeitnehmer einen Lückenlosen Aufbau seiner privaten Vorsorge.
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